(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Firma HundKatzeHaus Martina Schneider (im Folgetext AN genannt) und dem Auftraggeber (im Folgetext Kunde genannt). Soweit Aufträge erteilt werden, die über diesen Standardauftrag hinausgehen, kann das nur durch schriftlichen Zusatz erfolgen.
Der AN verpflichtet sich, die anvertrauten Räume nur mit größter Sorgfalt zu begehen und auf den Erhalt des Inventars, Hausrates, Gebäudes und der Pflanzen zu achten. Für nicht bzw. fahrlässig verschuldete Schäden übernimmt der AN keine Haftung, durch Sorgfalt wird er vielmehr versuchen, Schäden jeglicher Art zu vermeiden oder zu mindern. Weiterhin hat der AN auf ungewöhnliche Vorkommnisse zu achten und diese auch dem Kunden zu melden, oder bei Gefahr von Hab und Gut denselbigen nach Möglichkeit zu verständigen und Polizei, Feuerwehr oder den Handwerkernotdienst (Einbruch, Brand, Rohrbruch etc.) einzuschalten. Die dabei entstandenen Kosten sind vom Kunden zu begleichen, da es sich dabei um Schadenminderungskosten handelt.
Beim Haussitting wird nur vorher bestimmten Personen vom AN Zutritt zu den anvertrauten Räumen gewährt; bei notwendigen Diensten Fremder (Handwerker, Feuerwehr, Polizei usw.) werden diese unter Beaufsichtigung eingelassen. Nachschlüssel für die anvertrauten Räume dürfen und werden nicht angefertigt, für den Verlust der erhaltenen Schlüssel – nur bei grober Fahrlässigkeit – kommt der AN auf, ebenso für dadurch evtl. notwendige Schlossersatzkosten. Sollte eine Schlüsselübergabe nicht persönlich erfolgen (z.B. bei Einwurf in den Briefkasten), entfällt jegliche Haftung. Zusätzliche Anfahrten für Schlüsselübergaben können vereinbart werden. Die Kilometerkosten pro gefahrener Kilometer (Hin- und Rückfahrt) errechnen sich lt. Preisliste.
Wertsachen, Schmuck und Bargeld müssen verschlossen aufbewahrt werden oder unzugänglich sein (z.B. eingeschlossen in einem separaten Zimmer).
(2) Der Vertrag zwischen dem AN und dem Kunden gilt als abgeschlossen, wenn der AN die Annahme des schriftlich fixierten Auftrages (eventuell mit Erweiterungen) dem Kunden vollständig schriftlich bestätigt hat. Mündliche Nebenabreden oder Vereinbarungen sind unwirksam. Folgeaufträge auf der Basis dieser AGB‘s können mündlich erteilt, aber müssen schriftlich bestätigt werden.
(3) Alle für den AN bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich an die Geschäftsadresse des AN zu richten. Soweit Fristen zu beachten sind, gilt grundsätzlich der Eingang der Schriftstücke beim AN.
(4) Der AN hat für die gesamte Dauer des Auftrags Hausrecht neben dem Kunden oder einer ausdrücklich schriftlich von ihm legitimierten Person. Das Hausrecht des AN kann ausschließlich durch den Kunden eingeschränkt werden und bedarf der Schriftform.
(5) Bei ganztägigen Aufträgen darf der AN in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr drei Stunden sowie in der Zeit von 20.00 Uhr bis 8.00 Uhr eine Stunde nach freiem Ermessen das maßgebliche Objekt verlassen.
§ 2 Vertragsgegenstand, Hilfsmittel
(1) Der AN betreut die in den jeweiligen Checklisten genannten Personen, Tiere, Büros oder das Objekt nach den in den Checklisten gemachten Vorgaben.
(2) Das für den Vertrag maßgebliche Objekt ist vor Einsatzbeginn durch den AN und den Kunden (oder durch die jeweils legitimierten Personen) in Augenschein zu nehmen. Die Inaugenscheinnahme ist durch vollständiges Ausfüllen der maßgeblichen Checkliste zu dokumentieren. Die Checklisten sind vom Kunden und dem AN vor Einsatzbeginn zu unterzeichnen.
(3) Spätestens dann hat der Kunde dem AN alle erforderlichen Schlüssel des maßgeblichen Objektes auszuhändigen.
(4) Alle sonstigen zur Durchführung des Auftrages notwendigen Hilfsmittel wie: technische Beschreibungen, Werkzeuge, Tierfutter, Pflanzennahrung etc. sind ebenfalls zu diesem Zeitpunkt kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Soweit dies nicht geschieht, ist der AN schon jetzt beauftragt, die notwendigen Hilfsmittel auf Kosten des Auftraggebers zu beschaffen. Sollten durch die Nichtbereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel Schäden zu Lasten des Kunden entstehen, wird vom AN keinerlei Haftung übernommen.
(5) Das dem ausführenden Mitarbeiter in Verwahrung gegebene Bargeld wird in der Objekt-Checkliste quittiert und im Abnahmeprotokoll wieder abgerechnet. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
(6) Bei allen Tieren sollten regelmäßige Impfungen stattgefunden haben und eine ansteckende Krankheit oder Verhaltensauffälligkeiten ausgeschlossen sein bzw. der AN über diese informiert werden. Der Impfpass muss sichtbar bereitliegen (z.B. beim Tierfutter) oder ausgehändigt werden! Über Wurm- und Ungezieferbefall muss der AN informiert werden.
Eine Entscheidung über Sinnoder Zwecklosigkeit einer Behandlung der betreuten Tiere trifft ausschließlich der Tierarzt. Die entstandenen Arztkosten und Rezeptgebühren werden mit Quittungsvorlage in der Abschlussrechnung berechnet zzgl. Fahrkosten u. Dienstleistungszeit. Bei Todesfall des/eines Tieres wird es ohne anderslautende Weisung beim Tierarzt aufbewahrt, damit der Auftraggeber selbst entscheiden kann, wie das Tier bestattet wird.
Wenn ein Tier wegläuft/nicht mehr zurückkommt- z.B. bei Freigänger-Katzen (trotz Sorgfalt des AN), werden folgende Institutionen informiert:
- Tierschutzverein
- das/die nächstliegende/n Tierheim/e.
Wenn das Tier dennoch nicht mehr gefunden wird und eine grobe Fahrlässigkeit von seiten des AN ausgeschlossen werden kann (z.B. Sorgfaltsverletzung wie geöffnete Fenster/Türen bei Wohnungskatzen und Vögeln) entfällt jegliche Haftung!
Schäden, die das betreute Tier an Hab und Gut des AN verursacht, müssen vom Auftraggeber gedeckt werden.
(7) Bei verfrühter sowie verspäteter Rückkehr des Auftraggebers ist so bald als möglich der AN zu verständigen.
Wenn die vereinbarte Rückkehr der/s Auftraggebers/Eigentümer/Besitzer/Halter/in durch unvorhergesehene Ereignisse ausbleibt, kann ein erweiterter Sittingrahmen gewährt werden (nur nach schriftlicher Vereinbarung). Nach Zeitablauf wird die Verantwortung und der Schlüssel an die angegebene Person (den im Datenblatt benannten Ansprechpartner) übergeben. Evtl. zusätzlich anfallende Kosten sind vom Auftraggeber oder dessen Erben zu begleichen.
§ 3 Vergütung, Rücktritt
(1) Die aktuellen Preise sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Als vereinbarter Preis gilt ausschließlich der, den der AN schriftlich bestätigt. Erweiterungen im schriftlichen Standardauftrag sind damit nicht abgegolten. Rechnungskürzungen durch den Kunden sind unzulässig.
(2) Tritt der Kunde aus wichtigem Grund vom Vertrag zurück, so sind dem AN die durch den Rücktritt entstandenen Kosten zu erstatten.
Diese betragen bei Stornierungen:
ab dem 30. - 21. Tag vor Leistungsbeginn 10 %
ab dem 20. - 11 Tag vor Leistungsbeginn 35 %
ab dem 10. - 4 Tag vor Leistungsbeginn 60 %
ab dem 3. - 1 Tag vor Leistungsbeginn 85 %
des Auftragswertes.
(3) Wenn sich ein Mehraufwand ergibt (bei unvorhersehbaren Ereignissen, wie höherer Gießaufwand bei Trockenheit, Unreinheit der Tiere oder sonstige notwendige Arbeiten) wird generell der jeweilige Zeitaufwand und die entsprechenden Fahrtkosten nachberechnet.
Bei Vorliegen außerordentlicher Umstände, wie z.B. mangelhafte Übergabe der Räumlichkeiten bzw. Anlage, mangelnde Sauberkeit (auch des/r Tiere/s) oder nicht artgerechte Haltung der Tiere, unzumutbare Verhaltensweisen des/r Tiers/e, die eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellen könnten, oder bei ausstehender Zahlung der Sittingkosten, kann der Vertrag fristlos gekündigt werden.
§ 4 Rücktritt durch den AN
Tritt der AN aus wichtigem Grund vom Vertrag zurück, so sind dem Kunden die durch den Rücktritt entstandenen, nachgewiesenen Kosten zu erstatten. Eine Kostenerstattung durch den AN über den gesamten Auftragswert hinaus ist ausgeschlossen.
§ 5 Einsatzende, Schadensersatz
(1) Unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes ist gemeinsam vom Kunden und dem AN der tatsächliche Bestand und eventuell entstandene Schäden im Objekt festzustellen. Das Abnahmeprotokoll ist diesbezüglich auszufüllen und vom Kunden und AN zu unterzeichnen. Erlittene Schäden sind dort zu vermerken.
(2) Die Unterzeichnung schließt die Geltendmachung von weiteren Schadensersatzansprüchen aus, soweit es sich nicht um verdeckte Schäden handelt. Solche sind unverzüglich nach Kenntnisnahme dem AN anzuzeigen und entsprechend zu belegen.
§ 6 Schadensregulierung
Sollten durch schuldhaftes Verhalten des AN Schäden entstehen, so haftet der AN unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen ausschließlich im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Betriebshaftpflichtversicherung bis zu einem Betrag von:
Personenschäden 2.000.000 Euro
Sachschäden 1.000.000 Euro
Vermögensschäden 100.000 Euro.
§ 7 Schlussbestimmung
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht davon berührt. Im Wege der Vertragsauslegung oder Umdeutung ist eine Regelung zu finden, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck, soweit gesetzlich zulässig, wirtschaftlich am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der jeweilige Sitz des AN.